Satzung der Hegegemeinschaft
"Östliches Müritzgebiet"
gemäß §10, des Landesjagdgesetztes (LjagdG)
von Mecklenburg-Vorpommern vom 22. März 2000
(GVO BI.M-V S. 126)
§ 1 Name, Grenzen und Größe
(1) Die im folgenden aufgeführten Jagdbezirke bilden gemäß §10 LJG eine Hegegemeinschaft zur Bewirtschaftung der Wildarten, insbesondere der Schalenwildarten, innerhalb des Gebietes der Hegegemeinschaft.
Die Hegegemeinschaft führt den Namen „Östliches Müritzgebiet“.
Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
(2) Zur Hegegemeinschaft „Östliches Müritzgebiet“ gehören die Jagdbezirke lt. Anlage 1. Diese Anlage ist entsprechend dem Wahlzyklus gemäß §6 Abs.(5) alle 5 Jahre zu präzisieren.
(3) Die Grenzen der Hegegemeinschaft sind in einer Karte dargestellt, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage2).
Diese Anlage ist entsprechend dem Wahlzyklus gemäß §6 Abs.(5) alle 5 Jahre zu präzisieren.
(4) Als zuständige Jagdbehörde wurde die untere Jagdbehörde vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Platanenstraße 43, 17033 in Neubrandenburg bestimmt.
§ 2 Zweck und Ziel der Hegegemeinschaft
Der Zusammenschluss der in §1 Abs. 2 genannten Jagdbezirke zu einer Hegegemeinschaft bezweckt die flächendeckende Hege und Bejagung aller in der Hegegemeinschaft vorhandenen Schalenwildarten entsprechend den jeweils gültigen Wildbewirtschaftungsrichtlinien nach einheitlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse.
Das Ziel der Hege und Bejagung des Schalenwildes in der Hegegemeinschaft ist, unter Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere deren Anspruch auf Schutz gegen Wildschäden sowie des Müritz – Nationalparks (MNP), einen gesunden, leistungsfähigen Wildbestand in angemessener Zahl mit einem natürlichen Anteil starken und reifen Wildes aller Wildarten zu schaffen bzw. zu erhalten sowie deren Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern.
Die Jagdausübung im MNP muss ausschließlich dem Schutzzweck dienen (§20 LJG).
§ 3 Aufgaben der Hegegemeinschaft
(1) Zur Erreichung der in §2 genannten Ziele nimmt die Hegegemeinschaft (HG) folgende Aufgaben wahr:
1. Aufstellung den örtlichen Bedingungen entsprechender Richtlinien für die Hege und Bejagung der Schalenwildarten im Rahmen der Landesrichtlinien.
2. Gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes.
3. Empfehlungen von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse und der sonstigen Lebensbedingungen des Wildes im Bereich der Hegegemeinschaft.
4. Festsetzung von Planzahlen für den flächendeckenden Gesamtabschuss innerhalb der HG. Diese Planzahlen bilden für alle Jagdbezirke (Planungsbereiche) der HG die Grundlage für die aufzustellenden jährlichen Gruppen – und Einzelabschussplänen sowie für den Gesamtabschussplan der Hegegemeinschaft, (gemäß §21 Abs. 4 LJG).
5. Die Hegegemeinschaft beschließt für die von ihr bewirtschafteten Wildarten jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit Gruppen – und Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist und legt diesen der Jagdbehörde, bei Staatsforsten zusätzlich der obersten Jagdbehörde, vor.
Die Beschlussfassung über diesen Abschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedsversammlung.
6. Kontrolle und Darstellung des Abschusses einschließlich des körperlichen Nachweises und der Altersbestimmung auf der Grundlage der Anordnung der Jagdbehörde – gemäß §21 Abs. 10 LJG.
7. Förderung zur Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jäger.
(2) Die Hegegemeinschaft ist rechtsfähig, sobald sie bei der zuständigen Jagdbehörde ihre Satzung angezeigt hat.
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Stimmenberechtigte Mitglieder sind die im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften Jagdausübungsberechtigten:
a) die Pächter der angeschlossenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke (Bei Nichtverpachtung ist die Jagdgenossenschaft Mitglied).
b) die Inhaber bzw. Pächter der angeschlossenen Eigenjagdbezirke
(Die in Eigenregie genutzten Eigenjagdbezirke des Landes und des Bundes werden durch die Leiter der beteiligten Forstämter sowie des NPA Müritz vertreten)
(2) Beratende Mitglieder sind bzw. können sein:
- die Jagdvorsteher von Jagdgenossenschaften und Eigentümer von Eigenjagdbezirken, die verpachtet sind,
- bestätigte Jagdaufseher der angeschlossenen Jagdbezirke,
- Revierleiter und angestellte Jäger der beteiligten Verwaltungen, die in den einzelnen Eigenjagdbezirken tätig sind,
- die Kreisjägermeister der beteiligten Kreise,
- Vertreter der zuständigen Jagdbehörden,
- je ein Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörden,
- Jagdscheininhaber ohne Revier.
(3) Die Mitglieder werden in einem aktuell zu haltenden Verzeichnis geführt.
Das Verzeichnis ist als Anlage 3 Bestandteil der Satzung und wird entsprechend dem Wahlzyklus gemäß §6 Abs. 5 präzisiert.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Verlust der Eigenschaft gemäß Abs. 1
b) für nach Abs.2 aufgenommenen Mitglieder durch Kündigung, die jeweils von dem betreffenden Mitglied schriftlich zu erklären ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung
c) durch Tod
(4) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Arbeit der Hegegemeinschaft zu machen,
c) die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, das Mitgliedsverzeichnis und
d) Planungsunterlagen der Hegegemeinschaft einzusehen.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ziel, den Zweck und die Aufgaben der Hegegemeinschaft zu unterstützen,
b) die Satzung der Hegegemeinschaft und die Beschlüsse der Organe der Hegegemeinschaft zu beachten, umzusetzen bzw. zu befolgen,
c) alle Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
§ 5 Organe der Hegegemeinschaft
(1) Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:
1. den Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung gemäß §4 Abs. 1 bzw. die erweiterte Mitgliederversammlung gemäß §4 Abs. 2
(2) Weiterhin kann nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ein Geschäftsführer gewählt werden.
Er ist ehrenamtlich tätig.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) den zwei Beisitzern
e) den Leitern der Planungsbezirke der HG, begründet durch die gemeinschaftlichen Jagdbezirke sowie der Eigenjagdbezirke auch des Landes und des Bundes.
(2) Der Vorstand der HG kann sich zur rechtlichen und fachlichen Beratung zeitweiliger Arbeitsgruppen sowie einzelner Fachleute bedienen.
Dazu gehören insbesondere die Tätigkeitsbereiche:
- Zivil – und Jagdrecht
- Jagdgenossenschaftsrecht
- Natur – und Umweltschutz
- Veterinärrecht
(3) Mitglieder des Vorstandes (Besitzer) werden als Obmänner für bestimmte Aufgaben wie z. Bsp.:
- Wildbewirtschaftung und Jagdhunde
- Öffentlichkeitsarbeit / Schriftführer
bestimmt.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch die Jagdausübungsberechtigten gemäß §4 Abs. 1. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die Mitgliedsversammlung gemäß §4 Abs. 1 kann beschließen, dass beratende Mitglieder gemäß §4 Abs. 2 wahlberechtigt sind.
(5) Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen in eigener Verantwortung alle Aufgaben die sich zwingend aus neuerlichen Festlegungen der Jagdbehörde bzw. gesetzliche Bestimmungen in diesem Zeitraum ergeben.
Macht sich daraus die Notwendigkeit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erforderlich, hat dies im Nachgang zu erfolgen.
Ansonsten sind die Mitglieder der HG über diese Regelungen durch die zuständigen Vorstandsmitglieder zu informieren.
Den Leitern der Planungsbezirke gemäß Abs. 1 Nr. e) obliegen folgende Aufgaben:
Abstimmung und Erstellung der Abschussplanvorschläge im jeweiligen Planungsbezirk und termingerechte Übergabe an den Vorsitzenden.
Koordinierung des Vollzugs des Gruppenabschusses im jeweiligen Planungsbezirk.
Bei Bedarf frühzeitige Anträge an den Vorstand auf Übertragung von Abschüssen von oder zu anderen Planungsbezirken.
Stellungnahme zu jagdrechtlichen Ausnahmeanträgen von Jagdbezirken, sofern sie die satzungsgemäßen Belange der HG berühren.
(6) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach außen, sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte und dafür, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden.
Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von dieser auf andere übertragen wurden.
(7) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, erarbeitet die Beschlussvorlagen und beschließt über die Form der Abstimmung.
(8) Der Vorstand der HG unterbreitet der Jagdbehörde, gemäß § 21 Abs. 4 des LJG, den beschlossenen Gesamtabschlussplan der Hegegemeinschaft, untersetzt nach Gruppen – und Einzelabschussplänen der Jagdbereiche zur Bestätigung.
(9) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen.
(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gemäß §4 Abs.1 als oberstes Organ der Hegegemeinschaft obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
2. Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen
3. Beschluss über die Hege- und Bejagungsrichtlinien im Rahmen der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes
4. Beschluss über die Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedspflichten und gegen die jagdliche Ordnung verstoßen haben
5. Beschluss über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Unkosten
6. Wahl der Kassenprüfer (für jeweils 5 Jahre)
7. Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft bei Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde
8. Beratung und Beschluss über den Gesamtabschussplan der HG sowie der Gruppen – und Einzelabschusspläne als Untersetzung des Gesamtplanes.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben auf kleine Struktureinheiten, oder einzelne Beauftragte, übertragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder gemäß §4 Abs. 1 unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann zusätzlich über öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Zur Gründungsversammlung sind mindestens alle Jagdausübungsberechtigten gemäß §4 Abs.1 einzuladen
(4)Sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind nur im Rahmen von Bundes – und Landesrecht sowie der jeweils gültigen nachgeordneten Verwaltungsvorschriften zulässig.
§ 8 Stimmen und Mehrheitverhältnis
(1) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der von den anwesenden stimmenberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder haben je eine Personenstimme, sofern sich aus Abs.3 nichts Anderes ergibt.
(2) Die jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft (§4 Abs.1) können beschließen, dass die beratenden Mitglieder für alle durch die Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse mit einer Personenstimme stimmberechtigt sind.
(3) Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. zum Abschussplan der Hegegemeinschaft,
2. zur Ausfüllung des Rahmens der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes,
3. über das Stimmenrecht der beratenden Mitglieder,
4. zur Satzungsänderung,
5. zur Wahl des Vorstandes,
6. zur Auflösung der Hegegemeinschaft und
7. zur Beschlussfassung über den körperlichen Streckennachweis,
ist neben der einfachen Mehrheit nach Personenzahl auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche erforderlich (doppelte Mehrheit).
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer doppelten Dreiviertelmehrheit der abzugebenden Stimmen.
Der Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft bedarf einer doppelten Vierfünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für diese Beschlüsse ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der jagdausübungsberechtigten Mitglieder, die mindestens über die Hälfe der Jagdfläche verfügen, ihre Stimme abgegeben hat.
Eine Auflösung der Hegegemeinschaft ist grundsätzlich von Amts wegen möglich, wenn 5 Jahre keine Tätigkeit ausgeübt wird.
(5) Eine Vertretung der Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke, der Pächter bzw. Inhaber von Eigenjagdbezirken aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmenberechtigten Mitglieder mit mindestens der Hälfte der Fläche der Hegegemeinschaft anwesend oder vertreten sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.
(6) Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, der Vorstand entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes, das eine geheime Abstimmung erfolgt. Anträge zur Abstimmung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden.
In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im übrigen die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
(8) Bei den Eigenjagdbezirken des Landes erfolgt die einheitliche Stimmenabgabe durch die jeweiligen Amtsleiter bzw. deren bevollmächtigten Vertreter.
Befinden sich bundeseigene Jagdbezirke auf dem Gebiet der Hegegemeinschaft, sind diese möglichst durch deren Verwalter zu vertreten.
§ 9 Einnahmen und Ausgaben
(1) Zur Bestreitung der Sachausgaben kann jährlich von den Beteiligten ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Die Aufwendung der Hegegemeinschaft sind für ihren Zweck entsprechend auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Berechtigte Aufwandentschädigungen werden durch den Vorstand entschieden.
(3) Im Falle einer Auflösung der Hegegemeinschaft ist der verbleibende Kassenbestand auf die Beteiligten zu verteilen oder – wenn dieses so beschlossen wird – für die Wildhege anderweitig zu verwenden.
(4) Über die Finanzverwendung innerhalb eines Jagdjahres ist durch den Vorstand der HG jeweils vor dem 01.04. ein Finanzplan zu bestätigen.
§ 10 Körperlicher Nachweis des Abschusses und Trophäenschau
(1) Auf der Grundlage der Anordnung durch die Jagdbehörde, gemäß §21 Abs. 19 LJG, wird allen Mitgliedern der HG und Jagdgästen der körperliche Nachweis des erlegten Schalenwildes, entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Hg, zur Pflicht gemacht.
(2) Die Streckenliste, gemäß §21 Abs.8 LJG, über den erfolgten Abschuss dient auch der HG zur Kontrolle der Erfüllung des Abschussplans.
Die HG beschließt nach Zustimmung der Jagdbehörde, gemäß §21 LJG, die Form und Zeitspanne der Übergabe einer „Wildnachweisung“ an den Vorstand der HG durch alle integrierten Planungsbereiche.
(3) Zum Abschluss des Jagdjahres können alljährlich Trophäenschauen in den Planungsbezirken der HG durchgeführt werden.
§ 11 Maßnahmen gegen Mitglieder
(1) Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedspflichten, die jagdliche Ordnung (u.a. die Wildbewirtschaftungsrichtlinien) oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können besondere Maßnahmen festgelegt werden.
Die Maßnahmen werden im Einzelfall vom Vorstand beschlossen.
Erkennt das Mitglied die Maßnahme nicht an, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(2) Die Bestimmungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz bleiben unberührt. Eine Doppelbestrafung von Mitgliedern für einen und denselben Tatbestand darf nicht erfolgen.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.
§ 13 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Zuständige Untere Jagdbehörde – wie im §1(4) bestimmt.
Die Hegegemeinschaft zeigt ihr die Beschlüsse laut §8 (3) an.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.03.2001 in Kraft.
Sie wird der zuständigen Jagdbehörde angezeigt und für den Bereich der Hegegemeinschaft bekannt gemacht.
Aktualisierte Fassung gemäß Beschluss vom 28.03.2015